Ab 3.11.2020 bis (voraussichtlich) 30.11.2020 gelten neue COVID-19-Bestimmungen für Unternehmen. Hier finden Sie die aktuelle offizielle COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung.
Im Folgenden finden Sie einen Überblick speziell für die Dienstleistungsbranchen der UBIT (Unternehmensberatung, Bilanzbuchhaltungsberufe, Informationstechnologie).
Schutzvorrichtungen für den Mund- und Nasenbereich müssen nun schon ab 3.11.2020 abdeckend und eng anliegend sein. Gesichtsvisiere und Gesichtsschilder erfüllen diese Voraussetzungen nicht (die bisherige Übergangsfrist bis 7.11. gilt nicht mehr).
Öffentliche Orte
An öffentlichen Orten im Freien muss gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein 1 Meter Mindestabstand eingehalten werden.
An öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen muss gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein 1 Meter Mindestabstand eingehalten werden. Außerdem muss man eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende Schutzvorrichtung (z.B. Gesichtsmaske) tragen.
Ausgangsregeln von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr
Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs ist zwischen 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr zu beruflichen Zwecken und Ausbildungszwecken erlaubt, sofern dies erforderlich ist.
Das bedeutet, dass z.B. auch ein dringender Auftrag oder eine notwendige Wartung nach 20.00 Uhr erlaubt ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss bei einer Kontrolle glaubhaft gemacht werden. Sie können dafür z.B. dieses WKO-Muster Ausgangsbeschränkung: Formular für Schlüsselarbeitskräfte verwenden.
Empfang von Kunden in der eigenen Betriebstätte
Kunden dürfen im eigenen Unternehmen empfangen werden. Hierbei sind folgende Regelungen zu beachten (Achtung: Für Veranstaltungen gelten Sonderregelungen, siehe unten):
- Mindestabstand von 1 Meter (Ausnahme: gemeinsamer Haushalt)
- Es muss sowohl von Kunden als auch Mitarbeitern mit Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende Schutzvorrichtung getragen werden (z.B. Gesichtsmaske). Für Mitarbeiter kann statt des Mund-Nasen-Schutzes aber auch eine andere „geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung“ verwendet werden, sofern diese denselben Schutz bietet (z.B. Trennwände).
- Pro Kunde muss im Kundenbereich eine Fläche von 10m² zur Verfügung stehen (z.B. 10 Personen bei 100m² Fläche). Ist der Kundenbereich kleiner als 10 m², darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich betreten.
- Bei „baulich verbundenen Betriebsstätten“ richtet sich die maximale Kundenanzahl nach der tatsächlichen Gesamtfläche des Kundenbereichs. Vorräume, Kaffeeküche, etc. zählen also zu dieser Gesamtfläche dazu, sofern sie dem Kundenbereich zuzuordnen sind.
Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung
- der 1 Meter Mindestabstand zwischen Kunden und Dienstleister und/oder
- vom Kunden das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
ist diese nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete (technische oder organisatorische) Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
Verhalten innerhalb des eigenen Betriebs (Ort der beruflichen Tätigkeit)
- Am Ort der beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen ein 1 Meter Mindestabstand einzuhalten, sofern nicht bereits durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
- Die Verpflichtung zum Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende Schutzvorrichtung (z.B. Gesichtsmaske) ist über Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig.
- Wenn der 1 Meter Mindestabstand auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit nicht eingehalten werden kann, ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen oder durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren (etwa durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams oder die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden).
Veranstaltungen
Veranstaltungen sind generell untersagt. Von diesem Verbot ausgenommen sind jedoch insbesondere
- Zusammenkünfte zu erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken und
- berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind.
Die bisherigen Voraussetzungen (COVID-19-Präventionskonzept, Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde und Bestellung eines COVID-19-Beauftragten) gelten nicht mehr!
Für erlaubte Veranstaltungen im eigenen Kundenbereich gilt die 10m²-Beschränkung pro Kunde (siehe oben).
Bei Zusammenkünften zu erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken muss gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein 1 Meter Mindestabstand eingehalten werden. Zusätzlich muss man einen abdeckenden und eng anliegenden Mund- und Nasenschutz tragen. Ausnahme: Kann jedoch auf Grund der Eigenart der Ausbildung
- der 1 Meter Mindestabstand zwischen Personen und/oder
- von Personen das Tragen des Mund- und Nasenschutzes nicht eingehalten werden,
ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren (Mindestabstände, Desinfektionsmittel, Trennwände, etc.).
Beispiel: Darf ich also mein privates Wirtschaftstraining durchführen? Da es sich hier um eine Zusammenkunft zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken handelt, darf ich dieses grundsätzlich in meinem Unternehmen, bei meinem Kunden oder in einem angemieteten Seminarraum veranstalten.
Achtung: Das Wirtschaftstraining darf nicht in einem Beherbergungsbetrieb (z.B. einem Seminarhotel) veranstaltet werden. In Beherbergungsbetrieben ist wäre dies nur zu Ausbildungszwecken „gesetzlich anerkannter Einrichtungen“ erlaubt.
Beratungsleistungen
- Im Falle einer Beratung innerhalb des eigenen Betriebs, die keine Veranstaltung ist, gelten folgende Beschränkungen für den Empfang von Kunden:
- Mindestabstand 1 Meter
- Es muss sowohl von Kunden als auch Mitarbeitern einabdeckender und eng anliegender Mund-Nasen-Schutz (oder eine andere Vorrichtung, die denselben Schutz bietet) getragen werden. Für Mitarbeiter kann statt des Mund-Nasen-Schutzes aber auch eine andere „geeignete Schutzvorrichtung“ verwendet werden, sofern diese denselben Schutz bietet (z.B. Trennwände).
- Pro Kunde muss im Kundenbereich eine Fläche von 10m² zur Verfügung stehen. Ist der Kundenbereich kleiner als 10 m², darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich betreten.
- Hinweis: Bei „baulich verbundenen Betriebsstätten“ richtet sich die maximale Kundenanzahl pro m² nach der tatsächlichen Gesamtfläche des Kundenbereichs. Vorräume, Kaffeeküche, etc. zählen also zu dieser Gesamtfläche dazu, sofern sie dem Kundenbereich zuzuordnen sind.
- Im Falle einer Beratung, die keine Veranstaltung ist, im Auftrag des Kunden beim Kundenbetrieb gilt:
- Mindestabstand 1 Meter
- Kann der 1 Meter Mindestabstand nicht eingehalten werden, ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (oder durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, etwa durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams oder die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden).
- Der Kunde ist zur Einhaltung der erforderlichen Bestimmungen für sich und seine Mitarbeiter entsprechend des Ortes der beruflichen Tätigkeit verpflichtet.
- Hinweis: Für Beratungsleistungen, die Zusammenkünfte zu erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken sind, gelten Sonderregelungen (siehe oben unter „Veranstaltungen“).
Fahrgemeinschaften
Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Dies gilt auch für Aus- und Weiterbildungsfahrten.
Quelle: WKO 3.11.2020, 12:00